Kurzgutachten oder Kostenvoranschlag
Sie sind mit der Schadensabwicklung nicht vertraut und wollen keine unnötigen Kosten? Aus diesem Grund stellt sich für Unfallgeschädigte immer wieder die Frage: Schadengutachten von einem Sachverständigen oder ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt?
Der richtige Ansprechpartner in diesem Fall ist ein unabhängiger und weisungsfreier Kraftfahrzeug- Sachverständiger. Ob in Ihrem Fall ein Kostenvoranschlag, ein Kurzgutachten oder ein Gutachten die richtige Wahl ist, hängt immer von der jeweiligen Situation ab.
Überzeugen Sie sich persönlich von unserer Kompetenz mit einem Besuch an unserer Prüfstelle.
Falls ein so genannter Bagatellschaden vorliegt, ist der Versicherer des Unfallgegners in vielen Fällen berechtigt, die Übernahme der Gutachtenkosten abzulehnen. Bagatellschaden sind Reparaturkosten, die unter 750,00 € liegen. Sie als Geschädigter haben dann die Option, die Schadenshöhe mittels eines Kostenvoranschlages oder eines Kurzgutachten ermitteln zu lassen.
Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag beziffert lediglich die voraussichtlichen Kosten einer Reparatur und hat keinen beweissichernden Charakter. Falls es im späteren Verlauf Streitigkeiten über den Unfallhergang oder über die Höhe der Reparaturkosten kommt, haben Sie große Schwierigkeiten Ihre Rechte durchzusetzen.
Kurzgutachten
Das sogenannte Kurzgutachten wird von einem Kraftfahrzeug Sachverständigen erstellt und hat eine höhere Aussagekraft im Vergleich zu einem Kostenvoranschlag. Das Kurzgutachten beinhaltet immer eine ausführliche Reparaturkostenkalkulation, die notwendigen Fahrzeugdaten, aussagekräftige Bilder von der Schadensstelle und dient zugleich der Beweissicherung.
Bei einem Haftpflichtschaden werden die Kosten von der gegnerischen Versicherung übernommen und bewegen sich im Bereich des Kostenvoranschlags.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die gegnerische Versicherung bereits einen Sachverständigen beauftragt haben sollte. Denn die Schadenfeststellung, die ja letztlich zur Schadenhöhe führt ist die Sache des Geschädigten und nicht des Schadenverursachers.